Das Problem: Sicherheitseinbehalte
Immer häufiger vereinbaren Auftraggeber in Bauverträgen - zur Sicherstellung ihrer Gewährleistungsansprüche - sogenannte Sicherheitseinbehalte. Für den Baubetrieb bedeutet das, daß die Schlußrechnung um den vereinbarten Sicherheitseinbehalt von (in der Regel) 5 % gekürzt wird.Diese 5 % des Rechnungsbetrages bleiben dann für die Dauer der Gewährleistung (üblich fünf, seltener zwei Jahre) beim Auftraggeber stehen. Das bedeutet: Einschränkung der Liquidität des Baubetriebes.
Die Lösung: Bürgschaften!
In den Bauverträgen ist vorgesehen, daß die Sicherheitseinbehalte durch Vorlage von Bürgschaften einer Bank, Sparkasse oder eines Kreditversicherers abgelöst werden können. So kann der Baubetrieb schneller zu seinem Geld kommen. Darüber hinaus gibt es Fälle, in denen sich Auftraggeber durch Vorlage von Ausführungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaften absichern wollen. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber Anzahlungen etc. leistet. Diese Bürgschaften kann der Betrieb mit seiner Hausbank abwickeln. Diese Lösung ist aber nicht optimal, und zwar aus folgenden Gründen:Hohe Kosten! Banken und Sparkassen berechnen in der Regel einen Bürgschaftszins von 1,5 bis 3 % pro Jahr. Bei einer Gewährleistungsdauer (Laufzeit der Bürgschaft) von 5 Jahren entstehen dem Baubetrieb Kosten in Höhe von 7,5 bis 15 % des Bürgschaftsbeitrages. Anrechnung auf Kreditlinie ! Banken und Sparkassen rechnen die Bürgschaftsbeträge gegen die Kreditlinie. Das wiederum führt schon nach wenigen Jahren zu einer erheblichen Einschränkung der Dispositionsmöglichkeiten.
Deshalb: Bürgschaftsservice der VHV
Voraussetzung für die Teilnahme:
Mitgliedschaft im Landesverband Sächsischer Bauinnungen / Sächsischer Baugewerbeverband e. V. Die Bonitätsprüfung erfolgt durch den Versicherer (VHV) anhand der Bilanzunterlagen und/oder vergleichbarer Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftliche Auswertungen etc.) Sollte die Bonitätsprüfung wirtschaftliche Bedenken ergeben, die eine Bestätigung im Interesse der Gesamtheit aller teilnehmenden Mitglieder entgegenstehen, kann die VHV unter Bezug auf § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung die Stellung von Sicherheiten fordern. Nach der Bonitätsprüfung bestätigt die VHV dem Mitglied die Teilnahme am Bürgschaftsrahmen-vertrag mit Bekanntgabe des Bürgschaftsrahmens, des Beitrages für die Grundversorgung sowie Hinweise zu möglichen Sicherheiten. Für die Bürgschaften gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kautionsversicherung der VHV. Die Rückgabe des Bürgscheines ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen können Sie dem VHV-Prospekt entnehmen:
- VHV-Bauhauptgewerbe 270 KB
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